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§ 9 HessAGFGO
Hessisches Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAGFGO
Gliederungs-Nr.: 214-2
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 9 HessAGFGO – Aufhebung bisherigen Rechts

Die Finanzgerichtsordnung vom 13. Oktober 1947 (GVBl. S. 108) wird aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten ist.