Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 Hess.AGBGB
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse → Erster Abschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess.AGBGB
Gliederungs-Nr.: 230-5
gilt ab: 01.01.1985
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1984 S. 344 vom 27.12.1984

§ 4 Hess.AGBGB – Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schuldverhältnisse aus Verträgen nach Art. 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)