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§ 31 Hess.AGBGB
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – Ausführungsvorschriften zum Erbrecht

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess.AGBGB
Gliederungs-Nr.: 230-5
gilt ab: 01.01.1985
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1984 S. 344 vom 27.12.1984

§ 31 Hess.AGBGB – Rechte und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege und des Gesundheitswesens am Nachlass unentgeltlich untergebrachter Personen

(1) 1Den Einrichtungen der Wohlfahrtspflege und des Gesundheitswesens steht ein Recht auf die Sache zu, die eine dort unentgeltlich bis zu ihrem Tode untergebrachte Person zum Gebrauch in der Einrichtung eingebracht hat. 2Das Recht kann durch Verfügung des Untergebrachten nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(2) 1Die Sachen fallen nicht in den Nachlass. 2Das Eigentum an ihnen geht mit dem Eintritt des Erbfalls auf den Träger der Einrichtung über.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)