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§ 3 Hess.AGBGB
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Ausführungsvorschriften zum Allgemeinen Teil → Zweiter Abschnitt – Verjährung

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess.AGBGB
Gliederungs-Nr.: 230-5
gilt ab: 28.09.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1984 S. 344 vom 27.12.1984

§ 3 Hess.AGBGB – Verjährung kirchlicher Gebührenansprüche

Die Ansprüche der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie ihrer Geistlichen und Bediensteten wegen der Gebühren für Amtshandlungen verjähren nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)