§ 28 Hess.AGBGB
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Landesrecht Hessen
Vierter Teil – Ausführungsvorschriften zum Familienrecht
§ 28 Hess.AGBGB – Mündelsicherheit von Grundpfandrechten
Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld an einem in Hessen gelegenen Grundstück ist nur insoweit als sicher im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen, als sie innerhalb der ersten Hälfte des Verkehrswerts des Grundstücks liegt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)