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§ 27b Hess.AGBGB
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Ausführungsvorschriften zum Sachenrecht → Vierter Abschnitt – Vorschriften über Fundsachen

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess.AGBGB
Gliederungs-Nr.: 230-5
gilt ab: 12.10.2017
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1984 S. 344 vom 27.12.1984

§ 27b Hess.AGBGB – Zuständigkeiten

Zuständige Behörde für

  1. 1.

    die Entgegennahme von Anzeigen über Fundsachen (§ 965 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

  2. 2.

    die Entgegennahme von Anzeigen über die öffentliche Versteigerung von verderblichen oder solchen Fundsachen, deren Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 966 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

  3. 3.

    die Anordnung zur Ablieferung von Fundsachen oder Versteigerungserlösen und deren Entgegennahme (§ 967 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

  4. 4.

    die Entgegennahme der Anmeldung des Eigentumsrechts an einer verlorenen Sache (§ 973 Abs. 1 Satz 1 und § 974 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

  5. 5.

    die Versteigerung der Fundsache und die Herausgabe der Sache oder des Versteigerungserlöses an einen Empfangsberechtigten (§ 975 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

  6. 6.

    die Entgegennahme der Erklärung des Finders, auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Fundsache zu verzichten (§ 976 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

ist der Gemeindevorstand als Gefahrenabwehrbehörde nach § 82 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)