§ 21 Hess.AGBGB
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Landesrecht Hessen
Zweiter Teil – Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse → Vierter Abschnitt – Staatshaftung
§ 21 Hess.AGBGB – Gebührenbeamte
Die Staatshaftung ist ausgeschlossen bei Personen, die, abgesehen von der Entschädigung für Dienstaufwand, auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)