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§ 2 Hess.AGBGB
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Ausführungsvorschriften zum Allgemeinen Teil → Erster Abschnitt – Vereine

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess.AGBGB
Gliederungs-Nr.: 230-5
gilt ab: 01.01.1985
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1984 S. 344 vom 27.12.1984

§ 2 Hess.AGBGB – Wirtschaftlicher Verein

(1) Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird mit der Bekanntmachung im Staats-Anzeiger für das Land Hessen wirksam.

(2) 1Die Einsicht der von dem Verein bei einer Behörde eingereichten Satzung und der darauf bezüglichen Schriftstücke ist jedem gestattet. 2Von der Satzung kann jeder auf seine Kosten eine Abschrift fordern; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)