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§ 7 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Erster Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: 01.07.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 261 vom 24.10.1989

§ 7 HessAbgG – Reisen

(1) 1Die mandatsbedingten Fahrkosten innerhalb Hessens werden in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Hessischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erstattet. 2Als Auslagenersatz werden für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges ab 1. Januar 2002 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer gewährt. 3Dieser Satz erhöht sich jeweils auf den Betrag, der als höchste Wegstreckenentschädigung für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges durch Beamte des Landes festgesetzt wird. 4Eine Beschränkung der jährlichen Kilometer-Leistung besteht nicht. 5Mitnahmeentschädigung wird nicht gewährt. 6Notwendige Kosten für die Benutzung von nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden erstattet.

(2) 1Nur Reisen außerhalb Hessens im Auftrag des Landtags, einer seiner Ausschüsse oder einer seiner Fraktionen bedürfen der Genehmigung des Präsidenten. 2Fahrkosten werden nach Abs. 1 erstattet.

(3) 1Auf Antrag können die Kosten für die Benutzung von Flugzeugen und - an Stelle einer Übernachtung - von Schlafwagen erstattet werden. 2Die Höhe der Flugkosten ist der äußerste Betrag, der für Fahrkosten erstattet wird.

(4) 1Beruft der Präsident eine im Sitzungsplan nicht vorgesehene Sitzung ein, so sind die notwendigen Fahrkosten zu erstatten, wenn das Mitglied des Landtags sich am Sitzungstag noch außerhalb Hessens aufhalten würde. 2Dies gilt auch für andere notwendige Aufwendungen, die wegen dieser Sitzung bei einem Aufschub, einer Unterbrechung einem Abbruch des Aufenthalts oder beim Verzicht auf diesen außerhalb Hessens entstehen. 3Eines Antrages nach Abs. 3 bedarf es in diesen Fällen nicht.

(5) Die Regelungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für gewählte Bewerber und Bewerberinnen im Sinne des § 38 des Landtagswahlgesetzes.

(6) Bei Gruppenreisen von Mitgliedern des Landtags in Länder außerhalb Hessens setzt der Präsident abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 1 bis 3 angemessene Reisekostenzuschüsse fest.

(7) Einzelheiten regeln die Ausführungsbestimmungen des Ältestenrats.