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§ 6 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Erster Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: 18.01.2024
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 261 vom 24.10.1989

§ 6 HessAbgG – Zusätzliche Entschädigungen

(1) 1Ein Mitglied des Landtags erhält zur Ausübung des Mandats eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung.

2Sie umfasst:

  1. 1.

    1Die Benutzung der im Landtagsgebäude vorhandenen Einrichtungen. 2Dazu gehören insbesondere die Räume und die Informations- und Kommunikationseinrichtungen.

  2. 2.

    1Die Benutzung staatlicher Verkehrsmittel nach den hierfür geltenden Vorschriften. 2Im Übrigen werden Fahrkosten nach § 7 erstattet.

  3. 3.

    1Ersatz des mandatsbedingten Aufwandes für Verpflegung und Übernachtung. 2Dieser wird als Tage- und Übernachtungsgeld in sinngemäßer Anwendung des Hessischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erstattet. 3Für Übernachtungen außerhalb Hessens werden die notwendigen Auslagen auf Nachweis, aber ohne weitere Begründung erstattet. 4Einem Mitglied des Landtags, das außerhalb Wiesbadens wohnt und in einer gemieteten oder eigenen Wohnung in Wiesbaden übernachtet, kann je Übernachtung ein Pauschbetrag in Höhe von 50 vom Hundert des Betrags nach den Ausführungsbestimmungen zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 erstattet werden; höchstens können 12 Übernachtungen im Monat geltend gemacht werden.

  4. 4.

    1Auf Nachweis die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für Praktikantinnen und Praktikanten oder für mandatsbedingte Werk- oder Dienstleistungen bis zu dem auf volle Euro aufgerundeten Entgelt der Entgeltgruppe 12 Stufe 5 der Entgelttabelle für die Beschäftigten nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen. 2In diesem Rahmen sind Aufwendungen für mandatsbedingte Werk- oder Dienstleistungen bis zu einer Höhe von 1 000 Euro monatlich erstattungsfähig. 3Nebenleistungen werden nach Maßgabe der nach Abs. 2 vom Ältestenrat erlassenen Ausführungsbestimmungen erstattet.

  5. 5.

    1Eine Kostenpauschale. 2Die Aufwendungen für allgemeine Kosten, insbesondere Bürokosten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben, werden durch Zahlung einer monatlichen Kostenpauschale abgegolten. 3Diese beträgt ab 18. Januar 2024 monatlich 1 400 Euro. 4Die Kostenpauschale wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die Preisentwicklung in Hessen angepasst. 5Zugrunde gelegt wird die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres. 6Die Veränderungsrate teilt das Hessische Statistische Landesamt bis 1. Mai eines Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags mit. 7Diese oder dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Kostenpauschale im Gesetz- und Verordnungsblatt. (1)

(2) Einzelheiten regeln die Ausführungsbestimmungen des Ältestenrats.

(1) Red. Anm.:

Siehe hierzu Veröffentlichung der Präsidentin des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2023 vom 16. Mai 2023 (GVBl. S. 409).