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§ 38c HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: 07.04.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 261 vom 24.10.1989

§ 38c HessAbgG – Übergangsregelung bei der Hinterbliebenenversorgung

1§ 15 Abs. 1 ist in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. 2Entsprechendes gilt für künftige Hinterbliebene von vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängern. 3Satz 1 und 2 finden hinsichtlich der Begründung von Lebenspartnerschaften entsprechend Anwendung.