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§ 33 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Parlament → Dritter Abschnitt – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: 01.11.1989
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 261 vom 24.10.1989

§ 33 HessAbgG – Dienstzeiten im öffentlichen Dienst

(1) 1Die Zeit der Mitgliedschaft im Parlament gilt nur als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Richter, wenn keine Anwartschaft oder kein Anspruch auf Altersentschädigung erworben wurde. 2Dies gilt auch für Beamte und Richter im Ruhestand für das frühere Dienstverhältnis entsprechend.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Zeiten, für die Versorgungsabfindung nach § 14 gezahlt wird.

(3) 1Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Parlament ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Zeiten, mit Ausnahme der Probezeit, anzurechnen. 2Höchstaltersgrenzen werden um die Zeit der Mitgliedschaft im Parlament hinausgeschoben. 3Das Besoldungsdienstalter ist zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Zahlung von Dienst- oder Versorgungsbezügen wie bei einer Einstellung neu festzusetzen.