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§ 3 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Mitgliedschaft im Landtag und Beruf

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: 05.06.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 261 vom 24.10.1989

§ 3 HessAbgG – Urlaub zur Vorbereitung auf die Wahl und die Ausübung des Mandats

(1) 1Zur Vorbereitung ihrer Wahl ist Bewerbern und Bewerberinnen auf Antrag Urlaub zu gewähren. 2Dieser beträgt bis zu zwei Monate vor dem Wahltag. 3In dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes oder Lohnes.

(2) 1Zur Vorbereitung auf die Ausübung des Mandats ist gewählten Bewerberinnen und Bewerbern auf Antrag ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ansprüche nach § 23 Abs. 1 entstehen, bis zum Erwerb der Rechtsstellung als Abgeordnete oder Abgeordneter Urlaub zu gewähren. 2In dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder Lohns.