§ 25 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen
Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Sechster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 25 HessAbgG – Verzicht, Übertragbarkeit
1Ein Verzicht auf die Entschädigungen nach §§ 5 und 6 Abs. 1 Nr. 5 ist unzulässig. 2Die Ansprüche aus § 6 sind nicht übertragbar. 3Die Ansprüche nach §§ 5 und 10 bis 16 sind nur bis zur Hälfte übertragbar.