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§ 24 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Sechster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: 01.07.2003
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 261 vom 24.10.1989

§ 24 HessAbgG – Zahlungsweise

(1) 1Die Grundentschädigung nach § 5, die Kostenpauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 und die Leistungen nach §§ 8, 10, 13 und 15 werden monatlich im Voraus gezahlt. 2Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt. 3Die Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und nach § 7 müssen innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Anspruchs abgerechnet werden. 4Für die Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 gelten die Ausführungsbestimmungen des Ältestenrats.

(2) 1Im Fall der Auflösung des Landtags stehen den Abgeordneten die Leistungen nach §§ 5, 6, 7 und 16 bis zum Ende des Monats zu, in dem die Neuwahl stattfindet. 2Für die Abgeordneten des neugewählten Landtags entstehen diese Ansprüche bereits mit dem Ersten des auf die Neuwahl folgenden Monats, sofern sie nicht nach § 23 Abs. 1 zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sind.