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§ 22 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Sechster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: 01.07.1999
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 261 vom 24.10.1989

§ 22 HessAbgG – Bericht über die Angemessenheit der Entschädigungen

1Der Präsident erstattet dem Landtag bis 30. Juni jeden Jahres einen Bericht über die Angemessenheit der Entschädigungen nach diesem Gesetz. 2Zur Vorbereitung seines Berichts kann er eine Kommission einberufen.