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§ 20 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Fünfter Abschnitt – Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: 07.04.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 261 vom 24.10.1989

§ 20 HessAbgG – Passive und aktive Bezüge

(1) Hat ein ehemaliges Mitglied des Landtags Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz, soweit sie und das Einkommen die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.

(2) Für Hinterbliebene findet Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die in § 15 Abs. 2 und 3 genannten Vom-Hundert-Sätze gelten.

(3) 1Bezieht ein ehemaliges Mitglied des Landtags Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder als Mitglied in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der Entschädigung, die er als Abgeordneter des anderen Parlaments erhält. 2Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen (§ 15).

(4) Als Hinterbliebene im Sinne der Abs. 2 und 3 Satz 2 gelten auch überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.