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§ 13 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Zweiter Abschnitt – Leistungen an ehemalige Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: 05.04.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 261 vom 24.10.1989

§ 13 HessAbgG – Gesundheitsschäden

(1) 1Hat ein Mitglied des Landtags während seiner Zugehörigkeit zum Landtag Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass es das Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei der Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in § 10 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 10 Abs. 2 und § 11 richtet. 2Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Satz der Altersentschädigung nach Satz 1 um 20 vom Hundert bis höchstens 71,75 vom Hundert; § 10 Abs. 2 findet keine Anwendung.

(2) 1Tritt der Gesundheitsschaden während der Zeit des Anspruchs auf Zahlung des Übergangsgeldes nach § 9 ein, kann das Präsidium eine Altersentschädigung auch dann gewähren, wenn das ehemalige Mitglied das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf andere Leistungen nicht vorliegt.

(3) 1Leistungen nach Abs. 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. 2Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach Abs. 1 und 2 höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.