§ 8 Hess. RAVG
Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Landesrecht Hessen
§ 8 Hess. RAVG – Leistungen des Versorgungswerks
(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
- 1.Altersrente,
- 2.Berufsunfähigkeitsrente,
- 3.Hinterbliebenenrente,
- 4.Erstattung von Beiträgen,
- 5.Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger,
- 6.Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt,
- 7.Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.
(3) Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt.