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§ 4 Hess. RAVG
Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess. RAVG
Gliederungs-Nr.: 27-13
gilt ab: 24.12.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1987 S. 232 vom 23.12.1987

§ 4 Hess. RAVG – Vertreterversammlung

(1) 1Die Vertreterversammlung besteht aus dreißig Mitgliedern, von denen fünfundzwanzig der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und fünf der Rechtsanwaltskammer Kassel angehören. 2Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden auf die Dauer von fünf Jahren durch Briefwahl oder durch elektronische Wahl gewählt. 3Die Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Vertreterversammlung. 4Die Wahlen werden getrennt nach Kammerbezirken durchgeführt. 5Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(3) 1Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 2Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) 1Die Vertreterversammlung beschließt über

  1. 1.

    Erlass und Änderung der Satzung,

  2. 2.

    Erlass und Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung,

  3. 3.

    Wahl der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,

  4. 4.

    Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,

  5. 5.

    Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands,

  6. 6.

    die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.

2Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1 und 4 bedürfen der Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.

(5) 1Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 2Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.