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§ 3 Hess. RAVG
Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess. RAVG
Gliederungs-Nr.: 27-13
gilt ab: 21.12.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1987 S. 232 vom 23.12.1987

§ 3 Hess. RAVG – Organe

(1) Organe des Versorgungswerks sind

  • die Vertreterversammlung,

  • der Vorstand.

(2) 1Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder Ausschusses des Versorgungswerkes wird ehrenamtlich ausgeübt. 2Die Mitglieder können eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.