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§ 17 Hess. RAVG
Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess. RAVG
Gliederungs-Nr.: 27-13
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 17 Hess. RAVG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Rechte und Pflichten nach § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 entstehen jedoch erst in dem in der Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt.