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§ 14 Hess. RAVG
Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess. RAVG
Gliederungs-Nr.: 27-13
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 14 Hess. RAVG – Erste Vertreterversammlung

(1) 1Die erste Vertreterversammlung besteht aus dreißig Mitgliedern, die der Minister der Justiz auf Grund von Vorschlagslisten der Rechtsanwaltskammern bestellt. 2Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main erstellt eine Liste mit sechsunddreißig und die Rechtsanwaltskammer Kassel eine Liste mit neun Vorschlägen. 3Aus der Vorschlagsliste der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main werden fünfundzwanzig ordentliche und fünf Ersatzmitglieder, aus der Liste der Rechtsanwaltskammer Kassel fünf ordentliche und zwei Ersatzmitglieder bestellt. 4Bei Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern rücken die Ersatzmitglieder in der vom Minister der Justiz festgelegten Reihenfolge nach. 5Die Vorgeschlagenen müssen Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sein.

(2) 1Der Minister der Justiz beruft die erste Vertreterversammlung zu ihrer ersten Sitzung ein. 2Er oder ein von ihm Beauftragter leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden.

(3) 1Die erste Vertreterversammlung ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach ihrem erstmaligen Zusammentreten die Satzung und die Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 2Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb dieser Frist, kann der Minister der Justiz eine vorläufige Satzung und eine vorläufige Wahlordnung selbst erlassen.

(4) Die erste Vertreterversammlung wählt einen vorläufigen Vorstand. Dieser hat die Aufgabe, binnen sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Satzung und der Wahlordnung die Wahl zur ersten satzungsgemäßen Vertreterversammlung durchzuführen. Im Übrigen gilt § 5 entsprechend.

(5) 1Die Amtszeit der ersten Vertreterversammlung endet mit dem Zusammentreten der ersten satzungsgemäß gewählten Vertreterversammlung. 2Die Amtszeit des vorläufigen Vorstands endet mit dem Amtsantritt des von der ersten satzungsgemäß gewählten Vertreterversammlung gewählten Vorstands.

(6) Die Beschlüsse der ersten Vertreterversammlung bedürfen der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder.