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§ 12 Hess. RAVG
Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess. RAVG
Gliederungs-Nr.: 27-13
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 12 Hess. RAVG – Auskünfte

Die Rechtsanwaltskammern im Lande Hessen haben dem Versorgungswerk Einblick in ihre Mitgliederverzeichnisse zu gewähren, ihm die Zulassung eines Rechtsanwalts, das Erlöschen und die Zurücknahme der Zulassung, die Aufnahme eines Rechtsbeistands in die Rechtsanwaltskammer und die Aufhebung seiner Mitgliedschaft mitzuteilen sowie alle sonstigen für die Mitgliedschaft, die Beitragspflicht oder die Versorgungsleistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.