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Art. 21 Hess. FFG
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Titel – Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften → V. – Vollziehung von Verfügungen

Titel: Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess. FFG
Gliederungs-Nr.: 250-1
gilt ab: 05.09.1974
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 03.08.2015
Fundstelle: [keine Angabe]

Art. 21 Hess. FFG – Beitreibung von Zwangsgeld  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Ein Zwangsgeld ist im Wege des Verwaltungszwangs nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung einzuziehen. In den Nachlass des Betroffenen darf nicht vollstreckt werden.