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§ 20 HeimsicherungsV
Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)
Bundesrecht

Vierter Teil – Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HeimsicherungsV
Gliederungs-Nr.: 2170-5-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 HeimsicherungsV – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Heimgesetzes(1) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 oder 2 über die Anzeige- und Informationspflicht zuwiderhandelt,
  2. 2.
    Leistungen entgegen § 6 Abs. 1 nicht für den bestimmten Zweck oder entgegen § 6 Abs. 2 verwendet,
  3. 3.
    der Vorschrift des § 8 Abs. 1 über die Einrichtung eines Sonderkontos zuwiderhandelt,
  4. 4.
    entgegen § 11 Abs. 1 Sicherheit nicht leistet oder entgegen § 11 Abs. 5 die Sicherheit nicht aufrechterhält,
  5. 5.
    entgegen § 15 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Rechnung legt,
  6. 6.
    einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 3 über die Prüfung zuwiderhandelt,
  7. 7.
    entgegen § 17 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht sammelt,
  8. 8.
    entgegen § 19 Abs. 3 den Prüfungsbericht nicht zuleitet.