Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 HeimPersV
Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung - HeimPersV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung - HeimPersV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HeimPersV
Gliederungs-Nr.: 2170-5-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 HeimPersV – Fort- und Weiterbildung

(1) 1Der Träger des Heims ist verpflichtet, dem Leiter des Heims und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. 2Mehrjährig Beschäftigten, die die Anforderungen des § 6 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, wenn sich Veranstaltungen insbesondere auf folgende Funktionen und Tätigkeitsfelder erstrecken:

  1. 1.
    Heimleitung,
  2. 2.
    Wohnbereichs- und Pflegedienstleistung sowie entsprechende Leitungsaufgaben,
  3. 3.
    Rehabilitation und Eingliederung sowie Förderung und Betreuung Behinderter,
  4. 4.
    Förderung selbstständiger und selbstverantwortlicher Lebensgestaltung,
  5. 5.
    aktivierende Betreuung und Pflege,
  6. 6.
    Pflegekonzepte, Pflegeplanung und Pflegedokumentation,
  7. 7.
    Arbeit mit verwirrten Bewohnern,
  8. 8.
    Zusammenarbeit mit andren Berufsgruppen sowie mit Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens,
  9. 9.
    Praxisanleitung,
  10. 10.
    Sterbebegleitung,
  11. 11.
    rechtliche Grundlagen der fachlichen Arbeit,
  12. 12.
    konzeptionelle Weiterentwicklung der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe für Behinderte.