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§ 7a HeimmwV
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Bundesrecht

Erster Teil – Heimbeirat und Heimfürsprecher → Erster Abschnitt – Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten

Titel: Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HeimmwV
Gliederungs-Nr.: 2170-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7a HeimmwV – Wahlversammlung

(1) 1In Heimen mit in der Regel bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewohnern kann der Heimbeirat auf einer Wahlversammlung gewählt werden. 2Der Wahlausschuss entscheidet, ob ein vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt wird. 3Bewohnerinnen und Bewohner, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen, ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. 4Die Stimmen dürfen erst nach Ablauf der Frist ausgezählt werden.

(2) Der Wahlausschuss hat mindestens 14 Tage vorher zur Wahlversammlung einzuladen.

(3) In der Wahlversammlung können noch Wahlvorschläge gemacht werden.

(4) 1Die Leitung des Heims kann an der Wahlversammlung teilnehmen. 2Der Wahlausschuss kann die Heimleitung durch Beschluss von der Wahlversammlung ausschließen.