§ 15 HeimmwV
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Bundesrecht
Erster Teil – Heimbeirat und Heimfürsprecher → Zweiter Abschnitt – Amtszeit des Heimbeirates
§ 15 HeimmwV – Nachrücken von Ersatzmitgliedern
1Scheidet ein Mitglied aus dem Heimbeirat aus, so rückt die nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach. 2§ 4 Abs. 2 findet Anwendung. 3Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Heimbeirates zeitweilig verhindert ist.