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§ 28 HeimMindBauV
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → Vierter Abschnitt – Einrichtungen mit Mischcharakter

Titel: Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HeimMindBauV
Gliederungs-Nr.: 2170-5-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 HeimMindBauV – Einrichtungen mit Mischcharakter

Sind Teile einer Einrichtung mehreren Einrichtungsarten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes zuzuordnen, so sind auf diese Teile die Anforderungen der Verordnung für die ihnen jeweils entsprechende Einrichtungsart anzuwenden.