§ 15 HeimMindBauV
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → Erster Abschnitt – Altenheime und gleichartige Einrichtungen
§ 15 HeimMindBauV – Funktions- und Zubehörräume
(1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:
- 1.ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner,
- 2.ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner,
- 3.in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner,
- 4.ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Überführung der Leichen sichergestellt ist.
(2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in jedem Gebäude erfüllt werden.