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§ 15 HeimMindBauV
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → Erster Abschnitt – Altenheime und gleichartige Einrichtungen

Titel: Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HeimMindBauV
Gliederungs-Nr.: 2170-5-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 HeimMindBauV – Funktions- und Zubehörräume

(1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:

  1. 1.
    ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner,
  2. 2.
    ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner,
  3. 3.
    in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner,
  4. 4.
    ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Überführung der Leichen sichergestellt ist.

(2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in jedem Gebäude erfüllt werden.