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§ 99 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Verfahren → Sechster Unterabschnitt – Zustellungen, Vollstreckung und Tilgung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 99 HeilBG – Tilgung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Eintragungen bei den Kammern über eine Warnung sind nach fünf Jahren, über einen Verweis oder eine Geldbuße nach zehn Jahren zu tilgen. Ist mit dem Verweis oder der Geldbuße die Aberkennung der Befähigung zur Bekleidung von Ehrenämtern innerhalb der Kammer verbunden worden, sind diese Eintragungen ebenfalls nach zehn Jahren zu tilgen. Die über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind zu vernichten.

(2) Nach Ablauf der Frist gilt das Kammermitglied als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen; insbesondere dürfen die berufsgerichtlichen Maßnahmen, auf die sich die Tilgung erstreckt, bei weiteren berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.

(3) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist.

(4) Die Frist endet nicht, solange gegen das Kammermitglied ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren, ein Disziplinarverfahren oder ein Verfahren auf Widerruf oder Rücknahme der Approbation oder Bestallung schwebt oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen und Ordnungsgelder des Vorstandes der Landeskammer (§ 11) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Tilgungsfrist drei Jahre beträgt.