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§ 88 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Verfahren → Vierter Unterabschnitt – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 88 HeilBG – Berufungsurteil (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Soweit die Berufung nicht begründet ist, ist sie durch Urteil zurückzuweisen.

(2) Soweit die Berufung begründet ist, hat das Landesberufsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu entscheiden. Das Landesberufsgericht kann das Urteil aufheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Berufsgericht zurückverweisen, wenn es eine weitere Aufklärung für erforderlich hält oder wenn ein schwerer Verfahrensmangel vorliegt.

(3) Urteile des Landesberufsgerichts werden mit der Verkündung rechtskräftig.

(4) § 84 Abs. 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des ältesten ehrenamtlichen Beisitzers einer der richterlichen Beisitzer tritt.