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§ 86 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Verfahren → Vierter Unterabschnitt – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 HeilBG – Gang des Berufungsverfahrens (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Auf das Berufungsverfahren finden die §§ 71 bis 73 und 75 bis 84 sinngemäß Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Mit Einverständnis des Kammermitgliedes und des Vorstandes der Landeskammer kann das Landesberufsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(2) Nach Einlegung der Berufung sind die Akten unverzüglich dem Landesberufsgericht zu übersenden.

(3) Das Landesberufsgericht übersendet dem Vorstand der Landeskammer oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem Kammermitglied eine Abschrift der Schriftstücke über Einlegung und Begründung der Berufung.