Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 85 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Verfahren → Vierter Unterabschnitt – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 85 HeilBG – Berufung, Form und Frist (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Gegen das Urteil des Berufsgerichts steht dem Kammermitglied und dem Vorstand der Landeskammer die Berufung an das Landesberufsgericht zu.

(2) Die Kostenentscheidung allein kann nur in den Fällen des § 94 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Berufung ist bei dem Berufsgericht binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Landesberufsgericht eingeht.

(4) Die Berufungsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.