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§ 75 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Verfahren → Dritter Unterabschnitt – Hauptverfahren

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 HeilBG – Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird von dem Vorsitzenden des Berufsgerichts alsbald nach der Eröffnung des Hauptverfahrens bestimmt.

(2) Zur mündlichen Verhandlung lädt der Vorsitzende des Berufsgerichts das Kammermitglied, seinen Beistand, wenn dessen Bestellung dem Gericht angezeigt ist, und den Vorstand der Landeskammer. Das Kammermitglied ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.

(3) Der Vorsitzende lädt die Zeugen und Sachverständigen, die er für erforderlich hält; er ordnet ferner die Herbeischaffung anderer von ihm für erforderlich gehaltener Beweismittel an. Name und Wohnort der Zeugen und Sachverständigen sind dem Kammermitglied, seinem Beistand und dem Vorstand der Landeskammer rechtzeitig mitzuteilen. Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder wenn das Erscheinen wegen großer Entfernung unzumutbar ist, so kann der Vorsitzende die Vernehmung durch einen ersuchten Richter anordnen. Von den zu dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind das Kammermitglied, sein Beistand und der Vorstand der Landeskammer vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht.

(4) Die Ladungen sind zuzustellen. Zwischen der Zustellung der Ladung an das Kammermitglied und dem Termin der mündlichen Verhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet werden. Es gilt als Verzicht, wenn das Kammermitglied sich auf seine Vernehmung zur Sache eingelassen hat, ohne geltend zu machen, dass die Frist nicht eingehalten sei.