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§ 70 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Verfahren → Zweiter Unterabschnitt – Vorverfahren

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 HeilBG – Verhältnis zu Straf-, Bußgeld- und Disziplinarverfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Ist gegen das Kammermitglied wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben oder ist bei Gericht wegen desselben Sachverhalts ein Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Hauptverfahren zwar zu eröffnen, jedoch bis zur Beendigung des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht oder dem Disziplinargericht auszusetzen. Ein bereits eröffnetes Hauptverfahren muss ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben oder ein Bußgeldverfahren oder ein Disziplinarverfahren bei Gericht anhängig wird.

(2) Wird das Kammermitglied im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder wird die Disziplinarklage abgewiesen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nur dann gestellt oder ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann fortgesetzt werden, wenn die Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift, einer Bußgeldvorschrift oder eines Dienstvergehens zu erfüllen, eine Berufspflichtverletzung enthalten.

(3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder eines Dienstvergehens ergangenen Urteils, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht, bindend, wenn nicht einstimmig die Nachprüfung beschlossen wird.