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§ 66 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Verfahren → Zweiter Unterabschnitt – Vorverfahren

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 HeilBG – Vorprüfung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Nach Eingang der Äußerung oder nach Fristablauf (§ 65) führt der Vorsitzende des Berufsgerichts eine Vorprüfung durch.

(2) Im Rahmen der Vorprüfung kann der Vorsitzende das Kammermitglied sowie Zeugen und Sachverständige laden und vernehmen und Auskünfte einholen.