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§ 63 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Verfahren → Erster Unterabschnitt – Einleitende Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 HeilBG – Ermittlungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung durch ein Kammermitglied begründen, so erforscht der Vorstand der Bezirkskammer, wenn keine Bezirkskammer besteht, der Vorstand der Landeskammer, den Sachverhalt. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung einer berufsgerichtlichen Maßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

(2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist, ist dem Kammermitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

(3) Nach Abschluss der Ermittlungen ist dem Kammermitglied das bisherige Ergebnis bekannt zu geben. Das Kammermitglied kann sich hierzu äußern.

(4) Erachtet der Vorstand der Bezirkskammer nach dem abschließenden Ergebnis der Ermittlungen den Verdacht einer Berufspflichtverletzung durch das Kammermitglied für begründet, so unterrichtet er unverzüglich den Vorstand der Landeskammer.