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§ 57 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Berufsgerichtsbarkeit → Zweiter Abschnitt – Gerichtsverfassung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 HeilBG – Vereidigung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Der ehrenamtliche Beisitzer hat vor seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung folgenden Eid zu leisten:

"lch schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für Rheinland-Pfalz und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Über die Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterzeichnen.

(4) Dem Eid steht das Gelöbnis gleich.