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§ 55 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Berufsgerichtsbarkeit → Zweiter Abschnitt – Gerichtsverfassung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 HeilBG – Entbindung vom Ehrenamt (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Ein ehrenamtlicher Beisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er

  1. 1.
    nach § 50 Abs. 2 Satz 2, § 51 oder § 52 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann,
  2. 2.
    seine Amtspflichten gröblich verletzt hat,
  3. 3.
    die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt,
  4. 4.
    einen Ablehnungsgrund nach § 53 Nr. 1, 2, 5 oder 6 geltend macht.

(2) Die Entscheidung trifft das Landesberufsgericht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 auf Antrag des Vorstandes der Landeskammer, der der ehrenamtliche Beisitzer angehört, im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 auf Antrag des ehrenamtlichen Beisitzers. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 nach Anhörung des ehrenamtlichen Beisitzers.