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§ 51 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Berufsgerichtsbarkeit → Zweiter Abschnitt – Gerichtsverfassung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 HeilBG – Ausschluss vom Ehrenamt (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

Vom Amt des ehrenamtlichen Beisitzers sind ausgeschlossen Kammermitglieder, die

  1. 1.

    infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und zur Erlangung von Rechten aus öffentlichen Wahlen nicht besitzen oder gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben worden ist, die den Verlust oder die Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimmrechts zur Folge haben kann,

  2. 2.

    wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,

  3. 3.

    innerhalb der letzten zehn Jahre

    1. a)

      im Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Maßnahme oder

    2. b)

      im berufsgerichtlichen Verfahren zu einem Verweis in Verbindung mit der Aberkennung der Befähigung zur Bekleidung von Ehrenämtern innerhalb der Kammer oder zu einer Geldbuße

    verurteilt worden sind,

  4. 4.

    durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.