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§ 50 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Berufsgerichtsbarkeit → Zweiter Abschnitt – Gerichtsverfassung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 HeilBG – Berufung der Mitglieder der Berufsgerichte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Das für die Berufsgerichtsbarkeit zuständige Ministerium beruft im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien

  1. 1.
    den Vorsitzenden des Berufsgerichts sowie seinen ersten und zweiten Stellvertreter, den Vorsitzenden des Landesberufsgerichts sowie die Beisitzer, die Richter auf Lebenszeit sind, in der erforderlichen Anzahl, nach Anhörung der Landeskammern,
  2. 2.
    die ehrenamtlichen Beisitzer beider Berufsgerichte auf Vorschlag der betreffenden Landeskammer.

Die Berufung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren.

(2) Für das Berufsgericht sind aus jeder Landeskammer acht, für das Landesberufsgericht aus jeder Landeskammer sechs ehrenamtliche Beisitzer zu berufen. Diese müssen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben.

(3) An die Stelle von ausgeschiedenen Mitgliedern werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder bestellt.

(4) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die Beisitzer an Verfahren mitwirken. Der Vorsitzende des Landesberufsgerichts wird bei Verhinderung durch den dienstältesten richterlichen Beisitzer dieses Gerichts vertreten, bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.

(5) Die Mitglieder der Berufsgerichte unterstehen der Dienstaufsicht des für die Berufsgerichtsbarkeit zuständigen Ministeriums.