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§ 49 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Berufsgerichtsbarkeit → Zweiter Abschnitt – Gerichtsverfassung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 HeilBG – Besetzung der Berufsgerichte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem auf Lebenszeit ernannten Richter der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Beisitzern, die Mitglieder der Landeskammer sein müssen, der das Kammermitglied angehört. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken, sofern nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens nach den §§ 68 und 69 oder über Maßnahmen nach § 74 Abs. 1 zu entscheiden ist, die ehrenamtlichen Beisitzer nicht mit.

(2) Das Landesberufsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei auf Lebenszeit ernannten Richtern des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz und zwei ehrenamtlichen Beisitzern, die Mitglieder der Landeskammer sein müssen, der das Kammermitglied angehört. Vorsitzender ist ein auf Lebenszeit ernannter Richter. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken, sofern nicht über eine Beschwerde nach § 69 Abs. 1 Satz 3 zu entscheiden ist, die ehrenamtlichen Beisitzer nicht mit.