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§ 46 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Berufsgerichtsbarkeit → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 HeilBG – Anderweitige Ahndung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

Ist durch ein Gericht oder durch eine Behörde eine Strafe, ein Bußgeld oder eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden, ist eine berufsgerichtliche Ahndung wegen desselben Sachverhalts unzulässig, soweit nicht eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um das Kammermitglied zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufs zu wahren.