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§ 41 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Weiterbildung → Sechster Abschnitt – Weiterbildung der Tierärzte

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 HeilBG – Tiermedizinische Gebiete und Teilgebiete (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt die Landestierärztekammer unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 in den Fachrichtungen

  1. 1.
    Theoretische Veterinärmedizin,
  2. 2.
    Tierhaltung und Tiervermehrung,
  3. 3.
    Lebensmittel tierischer Herkunft,
  4. 4.
    Klinische Veterinärmedizin,
  5. 5.
    Methodisch-technische Veterinärmedizin,
  6. 6.
    Ökologische Veterinärmedizin

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Allgemeine Veterinärmedizin" und "Öffentliches Veterinärwesen".

(3) Bei Tierärzten kann das Verfahren nach § 30 Abs. 1 Satz 1 über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden. § 34 Abs. 1 findet auf Tierärzte keine Anwendung.

(4) Die Bezeichnung "Allgemeine Veterinärmedizin" darf nicht neben der Bezeichnung "Praktischer Tierarzt" geführt werden. Die Bezeichnung "Praktischer Tierarzt" darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.