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§ 36 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Weiterbildung der Ärzte → Erster Unterabschnitt – Allgemeines

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 HeilBG – Umfang der ärztlichen Weiterbildung und Zulassung ärztlicher Weiterbildungsstätten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Die Weiterbildung nach § 27 Abs. 1 umfasst für Ärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegensteht, abweichend von § 28 Abs. 1 ganz oder teilweise bei einem ermächtigten oder befugten Arzt durchgeführt werden; die Weiterbildung kann abweichend von § 27 Abs. 5 auch in Teilzeittätigkeit erfolgen. Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in Einrichtungen durchgeführt, die vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmt werden.

(3) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte nach § 28 Abs. 1 setzt voraus, dass

  1. 1.
    Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebietes, Schwerpunktes oder Bereiches, worauf sich die Bezeichnung bezieht, vertraut zu machen,
  2. 2.
    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen und
  3. 3.
    regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.

(4) Weitere Voraussetzung für die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" nach § 30 ist die Vorlage des Zeugnisses über das Bestehen der staatsärztlichen Prüfung.