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§ 33 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Weiterbildung → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 HeilBG – Gleichstellung von Anerkennungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Eine außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz in der Bundesrepublik Deutschland erteilte Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung im Sinne des § 24 gilt auch in Rheinland-Pfalz. Dasselbe gilt für die Ermächtigung, Befugnis und Zulassung zur Weiterbildung.

(2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seines § 17 auf die Weiterbildung nach diesem Gesetz keine Anwendung.