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§ 32 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Weiterbildung → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 HeilBG – Inhalt der Weiterbildungsordnung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.
    der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete, Schwerpunkte und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 24 beziehen,
  2. 2.
    die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 25,
  3. 3.
    die Voraussetzungen, unter denen mehrere Bezeichnungen nebeneinander geführt werden dürfen,
  4. 4.
    der weitere Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 27, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte sowie die Bezeichnung der einzelnen Gebiete, Teilgebiete, Schwerpunkte und Bereiche, in denen kein Wechsel nach § 27 Abs. 6 erforderlich ist und die Zulassung einer berufsbegleitenden Weiterbildung für Bereiche nach § 27 Abs. 7 Satz 2,
  5. 5.
    die Voraussetzungen für die Zulassung von Weiterbildungsstätten nach § 28 Abs. 1 und für die Ermächtigung oder Befugnis von Kammermitgliedern zur Weiterbildung nach § 28 Abs. 2,
  6. 6.
    die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 28 Abs. 3 Satz 2 zu stellen sind,
  7. 7.
    das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und das Nähere über die Prüfung nach § 30,
  8. 8.
    Dauer und besondere Auflagen der verlängerten Weiterbildung nach § 30 Abs. 5,
  9. 9.
    das Verfahren zur Rücknahme der Anerkennung nach § 31,
  10. 10.
    Voraussetzungen und Inhalt besonderer Fachkundenachweise und fakultativer Weiterbildung.

(2) In der Weiterbildungsordnung können besondere Vorbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten festgelegt werden.