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§ 29 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Weiterbildung → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 HeilBG – Ermächtigung, Befugnis und Zulassung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Über die Ermächtigung oder Befugnis des Kammermitgliedes und den Widerruf der Ermächtigung oder Befugnis entscheidet die Kammer. Die Ermächtigung oder Befugnis bedarf eines Antrages.

(2) Über die Zulassung der Weiterbildungsstätte und den Widerruf der Zulassung entscheidet die Landeskammer. Die Zulassung bedarf eines Antrages; dem Antrag ist ein gegliedertes Weiterbildungsprogramm für die Gebiete, Teilgebiete, Schwerpunkte oder Bereiche, für die die Zulassung beantragt wird, beizufügen.

(3) Die Landeskammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten und befugten Kammermitglieder und der zugelassenen Weiterbildungsstätten, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung ermächtigt, befugt oder zugelassen sind. Das Verzeichnis ist mindestens einmal im Jahr in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen.